Klärung Krypto-Besteuerung in Deutschland: BMF-Schreiben 10.05.2022

Am 10.05.2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das finale BMF-Schreiben zum Thema „Einzelfragen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Tokens“ (BMF-Schreiben IV C 1 - S 2256/19/10003:001).

Hierbei ist äußerst wichtig anzumerken, dass Krypto-Währungen im Gegensatz zu NFTs/Utility Tokens/Sonstigen Tokens anderen Regelungen haben. Es geht außerdem um die Aufklärung des Themas Betriebsvermögen vs. Privatvermögen, sowie die Themen Mining, Staking, Lending, Hard Forks und Airdrops.

Paragrafen von Relevanz in der Übersicht

Zu Beginn erfolgt die Ertragssteuerliche Einordnung, die laut BMF-Schreiben wie folgt aufgeteilt wird:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. §23 EStG)

  • Sonstige Einkünfte (§22 Nr. 3 EStG)

    • Aktivitäten wie Lending, Staking oder Airdrops (solange hier keine Gegenleistung gegenübersteht),

    • Jene Einkünfte, welche nicht aus gewerblichem Ursprung entstanden sind, werden dementsprechend nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte eingestuft,

    • Allerdings fällt hier nur eine Steuerlast an, wenn diese Einkünfte im Jahr EUR 256 überschreiten.

Ein wichtiger Ansatzpunkt zur Krypto- beziehungsweise Token-Versteuerung ist die Erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Für diese gilt wie folgt:

  • Bei privaten Veräußerungsgeschäften muss der Eigentümer beweisen, dass die Einkünfte Auslandsursprung haben, die Vermögenswerte müssen zudem
    im Ausland belegen sein.

  • Eine Wallet hält keine physischen Einheiten der Währung, da die Währungseinheiten auf der Blockchain verbleiben. Ob ein Hard- oder Soft-Wallet eingesetzt wird, spielt somit keine Rolle für die Versteuerung.

  • Der Zu- und Abgang einer Einheit in der Wallet auf einer Börse (Exchange) ist steuerlich irrelevant, nur der Verkauf selbst auf der Exchange ist steuerlich relevant.

  • Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen, nicht der Exchange.

  • Der Inhaber der Private Keys ist der Eigentümer – das ändert sich auch nicht, wenn Token auf einer Exchange bewegt werden.

  • Die Exchange ist als Treuhänder oder „Schlüssel“ der Token zu sehen.

Die Steuer-Debatte: Private oder gewerbliche Einkünfte?

Bei Steuerfragen im Bereich Krypto ist es wichtig zu klären, ob die zu versteuernden Einkünfte als privat oder als gewerblich einzustufen sind.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind zum Beispiel:

  • Schaffung neuer Blöcke, da dies als Dienstleistung betrachtet wird

  • Jede Form von Mining

  • Das Betreiben einer Master-Node

Im Fällen, in denen kraft Rechtsform nicht bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, werden Aktivitäten wie Mining oder Forging, aber auch der Handel mit Kryptowährungen trotzdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, wenn diese nachhaltig mit der Absicht einer Gewinnerzielung ausgeübt werden.

Bei der Versteuerung von Kryptowährungen durch die Handels-Aktivität können hierbei die ertragssteuerlichen Kriterien des Wertpapier- oder Devisenhandels genutzt werden, um die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieblichem Handel und der privaten Vermögensverwaltung akkurat zu bestimmen und einzuhalten.

Im Schwenk zu privaten Einkünften erfolgen ebenfalls umfangreiche Festlegungen und Definitionen.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und deren Versteuerung:

  • Einkünfte aus Staking und Lending sind als privat zu besteuern eingestuft.
    Vgl. § 22 Nr. 3 EstG.

  • Wenn Token mehr als 1 Jahr privat gehalten werden, sind Gewinne aus
    deren Veräußerung gem. § 23 EstG steuerfrei.

    • Beträgt die Haltefrist aber weniger als 1 Jahr, sind alle Gewinne aus Veräußerungen von Kryptowährungen aus dem Privatvermögen ab einem Gewinn über 600 € im Kalenderjahr steuerpflichtig.

    • Jeglicher Tausch von Krypto-Währungen, einschließlich ICOs, stellt hierbei jedoch einen Veräußerungsvorgang dar! Entsprechend beginnt für neu erworbene Krypto-Währungen zum Zeitpunkt des Tausches die (neue) Haltefrist von 1 Jahr.

  • Wenn innerhalb der Haltefrist von 1 Jahr Gewinne erzielt wurden (z.B. aus Staking/Lending) wird diese Frist nicht wie ursprünglich geplant auf 10 Jahre verlängert, sondern es bleibt bei der 1jährigen Haltefrist.

    • Wenn Token allerdings gewerblich gehalten werden, sind deren Veräußerungsgewinne niemals steuerfrei.

Sonstige Krypto-basierte Besteuerung

Besteuerung von Hard Forks, Airdrops oder Token als Arbeitslohn:

  • Hard Fork: Keine Steuerliche Auswirkung

  • Airdrop: Kann Auswirkung haben (laut § 22 Nr. 3)

  • Token als Arbeitslohn: Sachbezug

Einheiten einer Kryptowährung, die aufgrund von Mining, Forging, Hard Forks, Airdrops, Lending oder Staking erhalten wurden, führen zu Anschaffungsvorgängen entweder im Privat- oder Betriebsvermögen. Die Bewertung hierzu geschieht ausschließlich basierend auf dem Marktkurs jener Kryptowährung zum Zeitpunkt der Anschaffung der Währung.

Unser Fazit

Die staatliche Regulierung des Krypto-Marktes ist weltweit – so wie auch in Deutschland – noch in den „Kinderschuhen“. Demzufolge ist sie volatil und anfällig für umfangreiche und auch schnell aufeinander folgende Änderungen.

Im Hinblick auf das neue BMF-Schreiben bewahrheitet sich: Man sollte seine Krypto-Einkünfte veranlagenden Steuerbescheide so lange wie möglich offen, d.h. nicht endgültig beschieden halten.

Denn bestandskräftige Steuerbescheide ändert das neue BMF-Schreiben nicht! Sobald der Steuerbescheid also rechtskräftig ist, kriegt man diesen „nicht wieder auf“, trotz einem neuen BMF-Schreiben mit die Besteuerungsgrundlagen z.T. massiv verbessernder Auswirkung.

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